FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.02.2004
2 K 291/00
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;

Unternehmereigenschaft so genannter Subunternehmer; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 K 291/00

DRsp Nr. 2004/12111

Unternehmereigenschaft so genannter Subunternehmer; Vorsteuerabzug; Umsatzsteuer 1996

1. Von einem Transportunternehmen als Fahrer eingesetzten so genannten Subunternehmern fehlt es an der Unternehmereigenschaft, wenn sich ihre Pflichten nach den zugrunde liegenden "Subunternehmerverträgen" (Fahrzeuggestellung durch den Transportunternehmer, Weisungsrecht des Transportunternehmers hinsichtlich Arbeitszeiten und der zu fahrenden Touren, kein Delegationsrecht auf Dritte, feststehendes Entgelt) nur unwesentlich von denjenigen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unterscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt der Aufkommensneutralität der Umsatzsteuer dennoch ernsthaft in Betracht zu ziehen, dem Transportunternehmen den Vorsteuerabzug aus den von den "Subunternehmern" erteilten Rechnungen im Billigkeitswege zuzuerkennen, oder ihm einen Erlass in entsprechender Höhe zuzubilligen.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: