FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2005
5 K 374/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 15 ;

Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug; Motorradrennen; Amateursport; Profisport - Umfang der Unternehmereigenschaft bei Teilnahme an Motorradrennen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 374/02

DRsp Nr. 2006/29707

Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug; Motorradrennen; Amateursport; Profisport - Umfang der Unternehmereigenschaft bei Teilnahme an Motorradrennen

1. Betreibt ein Steuerpflichtiger den Motorradsport als Amateur, so zählt das zu seiner Privatsphäre, weil damit nicht die Erzielung von Einnahmen erstrebt wird. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die Anschaffung und Unterhaltung des Rennmotorrades oder die Teilnahme an Motorradrennen sind demnach nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen, weil derartige Rechnungen keine Leistungen betreffen, die der Steuerpflichtige "für sein Unternehmen" bezogen hat. 2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige später in den Bereich des professionellen Motorradrennsports wechselt, ändert daran nichts, soweit die Rechnungen die Rennaufwendungen der Vorjahre (Amateurzeit) betreffen. 3. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass die erfolgreiche Teilnahme an Rennen der Amateurklasse rechtliche Voraussetzung für den Lizenzerwerb in der Profiklasse darstellt. Die bloße subjektive Hoffnung oder Erwartung, später in das Profilager wechseln zu können, reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit der Kläger in den Streitjahren im Hinblick auf Werbemaßnahmen und seine Teilnahme an Motorradrennen als Unternehmer tätig war.