BFH - Beschluss vom 03.08.2010
VII B 71/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anl. 2 zum; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4986/05

Unterscheidung von Merkmalen aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung bei der Einordnung von Bandagen als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfene Produkte

BFH, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen VII B 71/10

DRsp Nr. 2010/22328

Unterscheidung von Merkmalen aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung bei der Einordnung von Bandagen als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfene Produkte

1. NV: Der Frage, ob auch Bandagen, die nicht zur Anpassung an spezifische Funktionsschäden geeignet sind, oder solche serienmäßig gefertigte Bandagen, deren Anpassung an Funktionsschäden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, in die Unterposition 9021 10 10 KN eingereiht werden können, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. NV: Der Einreihung in die Position 9021 KN steht der Umstand nicht entgegen, dass eine in Serienproduktion hergestellte Bandage einer nachträglichen Anpassung an die Bedürfnisse des jeweiligen Patienten bedarf. 3. NV: Bei der Einreihung einer Ware ist das FG nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten oder eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anl. 2 zum; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.