BFH - Beschluss vom 22.02.2006
V B 3/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1363
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 395/01

USt: Beurteilung von Gebäuderestwertentschädigungen

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen V B 3/05

DRsp Nr. 2006/11470

USt: Beurteilung von Gebäuderestwertentschädigungen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob Zahlungen der öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sind, sind geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 26.10.2000 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betätigte sich in den Streitjahren 1997 und 1998 als Immobilienunternehmer. Mit Vertrag vom 25. November 1995 erwarb er ein in einem Sanierungsgebiet der Gemeinde H. belegenes Grundstück, für das er am 4. Oktober 1996 mit der Gemeinde H. einen Ordnungsmaßnahmen-Vertrag gemäß § 147 des Baugesetzbuches (BauGB) abschloss. In dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, der Gemeinde die Beseitigung der im Vertrag bezeichneten baulichen Anlagen zu gestatten und auf dem abgeräumten Grundstück ein Ersatzgebäude zu errichten. Die Gemeinde verpflichtete sich, "den abzubrechenden Gebäuderestwert in Höhe von 508.885 DM (inkl. MWSt)" zu entschädigen. Auf die vereinbarte Entschädigung wurden 1997 und 1998 Teilbeträge von 404 969,46 DM bzw. 95 000 DM ausgezahlt.