BFH - Beschluß vom 10.01.2002
V B 127/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 683

USt; kommunale Abwasserbeseitigung

BFH, Beschluß vom 10.01.2002 - Aktenzeichen V B 127/01

DRsp Nr. 2002/4761

USt; kommunale Abwasserbeseitigung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Abwasserbeseitigung gem. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen kann.2. Es ist auch höchstrichterlich geklärt, dass die Behandlung eines Abwasserzweckverbandes als Nichtsteuerpflichtiger - trotz der damals bestehenden Möglichkeit der Einschaltung eines umsatzsteuerlichen Erfüllungsgehilfen - zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an Senats-Urt. v. 08.01.1998 - V R 32/97, BStBl II 1998, 410).

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein öffentlich-rechtlicher Abwasserverband. Verbandsmitglieder des Klägers sind die Stadt D und andere Gemeinden. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört u.a. die Abwasserentsorgung. Seine Tätigkeit war nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Abwassergebühren wurden im Streitjahr 1992 aufgrund einer Gebührensatzung erhoben.

Der Kläger behandelte die Abwasserentsorgung ursprünglich als nicht umsatzsteuerpflichtig und erklärte für das Jahr 1992 einen (Vorsteuer-)Überschuss zu seinen Gunsten von 272 785 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Erklärung zu.