I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein öffentlich-rechtlicher Abwasserverband. Verbandsmitglieder des Klägers sind die Stadt D und andere Gemeinden. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört u.a. die Abwasserentsorgung. Seine Tätigkeit war nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Abwassergebühren wurden im Streitjahr 1992 aufgrund einer Gebührensatzung erhoben.
Der Kläger behandelte die Abwasserentsorgung ursprünglich als nicht umsatzsteuerpflichtig und erklärte für das Jahr 1992 einen (Vorsteuer-)Überschuss zu seinen Gunsten von 272 785 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Erklärung zu.
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