BFH - Urteil vom 19.02.2004
V R 38/02
Normen:
EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 3, 8 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1298
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2483/00

USt: Steuersatz für Pensions-Pferdehaltung

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen V R 38/02

DRsp Nr. 2004/11098

USt: Steuersatz für Pensions-Pferdehaltung

1. Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist deshalb mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.2. Das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verleih kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern die Umsätze im Rahmen eines Zwecksbetriebs nach § 65 AO ausgeführt werden.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 3, 8 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Pferdepension und einen Reitstall in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. In den Streitjahren 1994 bis 1997 schloss er mit den Eigentümern der Pferde formularmäßige Einstellungsverträge ab, nach deren § 1 er sich zu einem Preis von monatlich ... DM zu folgenden Leistungen verpflichtete:

- Gestellung eines Stellplatzes einschließlich Reinigung

- Lieferung von Einstreu, Kraftfutter und Heu

- Gestattung des Betriebs der Reitanlage.

Gemäß § 5 der Verträge verpflichtete sich der Kläger, die Pferde mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu versorgen und dem Einsteller Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.