BFH - Beschluss vom 09.03.2006
V B 77/05
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1530
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4761/03

USt: Teilleistung

BFH, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen V B 77/05

DRsp Nr. 2006/19102

USt: Teilleistung

Teilleistungen liegen nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn (faktisch) Teilabnahmen erfolgen, ohne dass die zu Grunde liegende vertragliche Vereinbarung geändert wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Organträgerin einer GmbH. Sie berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten.

Streitig ist, ob die GmbH hinsichtlich drei verschiedener Baumaßnahmen bis zum 31. März 1998 Teilleistungen erbracht hat, die noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Steuersatz von 15 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) abgerechnet werden konnten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verneinte im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 6. Juni 2002) im Umsatzsteuerbescheid für 1998 (Streitjahr) vom 23. August 2002 die von der Klägerin angenommenen und von ihr mit 15 v.H der Bemessungsgrundlage versteuerten Teilleistungen und erhöhte insoweit ausgehend von einem Steuersatz von 16 v.H. der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer um 48 027 DM.