BFH - Beschluss vom 30.03.2004
V B 125/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1300
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 165/02

USt: Zahlung einer Abrissentschädigung

BFH, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen V B 125/03

DRsp Nr. 2004/10395

USt: Zahlung einer Abrissentschädigung

Hat das FG ohne einen Verfahrensfehler festgestellt, dass ein Unternehmer für den Abbruch eines Gebäudes ein Entgelt erhalten hat, scheidet die Zulassung der Revision aus. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wurde, die Abbruchkosten seien ebenso wie eine Gebäuderestwertentschädigung zu beurteilen.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR mit Umsätzen aus Grundstücksvermietung, erhielt aufgrund eines am 10. Dezember 1997 geschlossenen Eigentümer-Sanierungsvertrages von der Stadt A im Mai 1998 u.a. "für Abbruchkosten" 280 000 DM. Ihr oblag nach dem erwähnten Vertrag die Beseitigung baulicher Anlagen und die Freimachung ihres im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks.

Sie beantragte die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1998, in der "Abbruchkosten" zunächst erklärungsgemäß als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen beurteilt worden waren. Die Änderung sei gerechtfertigt, weil die Stadt A die Zahlung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2000 V R 10/00 (BFH/NV 2001, 400) als Zuschuss und nicht für eine Leistung aufgebracht habe.