I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR mit Umsätzen aus Grundstücksvermietung, erhielt aufgrund eines am 10. Dezember 1997 geschlossenen Eigentümer-Sanierungsvertrages von der Stadt A im Mai 1998 u.a. "für Abbruchkosten" 280 000 DM. Ihr oblag nach dem erwähnten Vertrag die Beseitigung baulicher Anlagen und die Freimachung ihres im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks.
Sie beantragte die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1998, in der "Abbruchkosten" zunächst erklärungsgemäß als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen beurteilt worden waren. Die Änderung sei gerechtfertigt, weil die Stadt A die Zahlung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2000 V R 10/00 (BFH/NV 2001, 400) als Zuschuss und nicht für eine Leistung aufgebracht habe.
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