BFH - Beschluss vom 11.03.2005
V B 117/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1162
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7697/00

USt: Zuschüsse zum Bau einer Tiefgarage

BFH, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen V B 117/04

DRsp Nr. 2005/6934

USt: Zuschüsse zum Bau einer Tiefgarage

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt; die Frage, ob die im Streitfall aufgrund eines Erbbauvertrags gezahlten Zuschüsse zum Bau einer Tiefgarage Entgelt für eine steuerbare Leistung der Klin. an die Kommune sind, betrifft lediglich den Streitfall und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, erwarb im Jahre 1996 von einer GmbH das Erbbaurecht auf einem Grundstück der Stadt Z.

Das Erbbaurecht war der GmbH von der Stadt Z zur Errichtung einer Tiefgarage mit zunächst 127 Einstellplätzen eingeräumt worden; 17 Stellplätze waren gemäß § 47 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (LBauO) für ein Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück bestimmt; 3 Stellplätze waren aufgrund einer Baulasteintragung erforderlich; die restlichen 107 Stellplätze sollten gemäß § 6 Nr. 2 und § 10 des Erbbaurechtsvertrags für Anwohner des Stadtteils (gegen Zahlung eines Entgelts) als Parkraum zur Verfügung stehen (Erbbaurechtsvertrag vom 24. Februar 1995).