FG München - Beschluss vom 28.04.2003
14 V 5377/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1344

Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung; Umsatzsteuer 1999

FG München, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 14 V 5377/02

DRsp Nr. 2003/8741

Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung; Umsatzsteuer 1999

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Veräußerung langfristig vermieteter Geschäftsläden bei gleichzeitiger Übernahme der bestehenden Miet- und Pachtverträge durch den Erwerber als (Teil-)Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 14 K 5378/02, ob für das Streitjahr 1999 noch ein weiterer Vorsteuerabzug in Höhe von 624.338 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb von vier Geschäftsläden geltend gemacht werden darf.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 von Herrn ... (Verkäufer) u. a. einen Laden in Berlin, ... und drei weitere Läden in Berlin, ... die jeweils im Teileigentum des Verkäufers standen. Zugleich trat die Antragstellerin in die mit dem Verkäufer bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Die endgültige Zahlung des Kaufpreises und der Übergang von Besitz und Nutzungen der Objekte erfolgte im Januar 1999.

In ihrer Jahressteuererklärung für 1999 machte die Antragstellerin u. a. Vorsteuern in Höhe von 624.338 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb der Objekte geltend und berechnete eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 593.472,59 DM.