FG München - Urteil vom 29.03.2012
14 K 506/11
Normen:
UStG § 20 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Vereinnahmung einer Honorarforderung bei Aufrechnung

FG München, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 14 K 506/11

DRsp Nr. 2012/12279

Vereinnahmung einer Honorarforderung bei Aufrechnung

1. Bei Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. a Nr. 1 Buchst. b UStG). 2. Das Entgelt ist vereinnahmt (z. B. bei Barzahlung), wenn der Unternehmer für seine Leistung eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann. 3. Eine zivilrechtlich wirksame Aufrechnung (§ 387 BGB) steht einer Barzahlung gleich. 4. Sofern der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gläubiger substantiiert bestreitet, ist die Entgeltsforderung uneinbringlich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) eine Honorarforderung zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Der Kläger ist als Ingenieur und im Bereich Vermietung und Verpachtung unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuert er nach vereinnahmten Entgelten.