Streitig ist, ob es sich bei der Vergütung eines Wettbewerbsverbotes um ein Entgelt für eine eigene steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes handelt.
In der Umsatzsteuererklärung 2002 vom 17.12.2003 (Eingang beim Finanzgericht) erklärte der Kläger aus einer Beiratstätigkeit steuerpflichtige Umsätze (zu 16 %) i.H.v. 20.000 € und errechnete eine Steuer i.H.v. 3.200 €. Die Erklärung wurde vom Finanzamt ohne Abweichung verarbeitet und am 24.02.2004 freigegeben. Sie stand damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abgabenordnung (AO).
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