LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.2022
L 10 KO 2511/22
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 2; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5; GOÄ Nr. 11; GOÄ Nr. 687; GOÄ Nr. 705; GOÄ Nr. 5298a;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Abrechnung nicht im JVEG aufgeführter UntersuchungenErstattung der Umsatzsteuer auf die Pauschale für Post- und TelekommunikationsdienstleistungenKeine Erstattung an den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteter Gemeinkosten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 10 KO 2511/22

DRsp Nr. 2022/17787

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Abrechnung nicht im JVEG aufgeführter Untersuchungen Erstattung der Umsatzsteuer auf die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Keine Erstattung an den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteter Gemeinkosten

1. Der gerichtliche Sachverständige kann Untersuchungen außerhalb der im JVEG ausdrücklich normierten Fälle (§ 10 JVEG i.V.m. Anlage 2 oder nach Abschnitt O der GOÄ) nicht nach GOÄ und auch nicht nach DKG-NT abrechnen.2. Wird vom Gericht eine zusätzliche Untersuchung in Auftrag gegeben, kann bei einer Pauschalvereinbarung der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand nach Teil III Abs. 2 der Vereinbarung vergütet werden.3. Auch auf die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Umsatzsteuer zu erstatten.4. Eine Erstattung der vom Sachverständigen an seinen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Abdeckung anteiliger Gemeinkosten abgeführten Pauschale kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 21.06.2022 wird auf 1.695,44 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 2; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 10 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 -5; GOÄ Nr. 11; GOÄ Nr. 687; GOÄ Nr. 705; GOÄ Nr. 5298a;

Gründe

I.