FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.1999
17 V 4480/99 A (E)
Fundstellen:
DB 1999, 2033
EFG 1999, 1128

Verluste aus Spekulationsgeschäften vor 1999

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.1999 - Aktenzeichen 17 V 4480/99 A (E)

DRsp Nr. 2001/2755

Verluste aus Spekulationsgeschäften vor 1999

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltende Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, wonach Verluste aus Spekulationsgeschäften nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr erzielte, ausgeglichen werden durften und ein Abzug in anderen Jahren untersagt war, verfassungemäß ist.

Gründe:

Der Antragsteller bezieht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Vermietung mehrerer Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er erzielte Spekulationsgewinne (aus Wertpapiergeschäften) von 2.039,-- DM im Jahr 1996 und 232.645,-- DM im Jahr 1997. 1998 erlitt er einen Verlust aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 402.140,-- DM.

Der Antragsgegner erließ für 1996 einen Einkommensteuerbescheid, dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 66.999,-- DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 7.611,-- DM und die Spekulationsgewinne von 2.039,-- DM zugrunde legte und in dem er die Einkommensteuer bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 76.649,-- DM auf 18.314,-- DM festsetzte.