I.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Planung und Durchführung von Bauvorhaben aller Art, Erschließung und Baureifmachung von Grundstücken, Übernahme von Baubetreuungen und Architektenleistungen aller Art. sowie sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die zur Förderung des Unternehmensgegenstandes geeignet sind.
Die Klägerin vereinbarte am 5. September 1990 mit ... (K.) aus Wien für dessen Vermittlung des Ankaufs eines genannten Anwesens in Berlin die Zahlung einer Pauschalprovision in Höhe von 600.000 DM. Die Provision sollte neben weiteren Voraussetzungen nach Verkauf bzw. notariellem Abschluss aller 22 Wohnungen des Anwesens fällig sein. Weiter vereinbarten die Klägerin und K. am 11. April 1991 eine einmalige Pauschalprovision in Höhe von 170.000 DM für die Vermittlung des ... aus München, der seinerseits der Klägerin den Erwerb des Objekts ... GmbH provisionspflichtig vermitteln sollte.
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