Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2013 vom 10.8.2015 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11.11.2015 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin als Bauträgerin die Umsatzsteuer aus an sie erbrachten Bauleistungen schuldet.
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