FG Münster - Urteil vom 31.01.2017
15 K 3998/15 U
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1; UStG § 13b Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 609
EFG 2017, 527
UR 2017, 364

Verpflichtung eines Bauträgers zur Erbringung der Bauträgerin die Umsatzsteuer aus an ihn erbrachten Bauleistungen

FG Münster, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 15 K 3998/15 U

DRsp Nr. 2017/2158

Verpflichtung eines Bauträgers zur Erbringung der Bauträgerin die Umsatzsteuer aus an ihn erbrachten Bauleistungen

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2013 vom 10.8.2015 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11.11.2015 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1; UStG § 13b Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin als Bauträgerin die Umsatzsteuer aus an sie erbrachten Bauleistungen schuldet.