BFH - Urteil vom 08.07.2009
XI R 51/07
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1354/02

Versagung des Vorsteuerabzugs mangels zutreffender Rechnungsanschrift; Ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis als eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen XI R 51/07

DRsp Nr. 2009/28775

Versagung des Vorsteuerabzugs mangels zutreffender Rechnungsanschrift; Ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis als eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Berechtigung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Herrn X (Firma X-Automobile).

Der Kläger betrieb im Streitjahr (1998) als Einzelunternehmer einen Gebrauchtwagenhandel. Zwischen dem 13. Januar und dem 13. März 1998 erwarb er von der Firma X-Automobile verschiedene hochwertige Kraftfahrzeuge. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 39.456,52 DM machte er in der --zu einer Vorbehaltsfestsetzung führenden-- Umsatzsteuererklärung für 1998 als Vorsteuer geltend.

Im Anschluss an Ermittlungen der Steuerfahndung und von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Änderungsbescheid vom 24. August 2001 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma X-Automobile. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück, die Klage hatte jedoch Erfolg.