Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seine Umsätze nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt zu versteuern hat.
Der Kläger war seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Daneben erzielte er für einen gewissen Zeitraum gewerbliche und aufgrund ausgeübter Option umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksvermietung.
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