FG München - Urteil vom 18.09.2012
2 K 186/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8;

Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung von Grundstücken

FG München, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 186/10

DRsp Nr. 2012/22808

Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung von Grundstücken

1. Ein nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreier Vermietungsumsatz wird in der Regel dadurch als steuerpflichtig behandelt, dass der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet und den Umsatz in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht. 2. Die Behandlung eines Umsatzes als steuerfrei ist nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 03. August 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2009 wird die Umsatzsteuer für 2007 auf 1.399,66 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der der zu erstattenden Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8;

Gründe

I.