VGH Bayern, vom 16.03.1990 - Aktenzeichen 12 AE 90.494
DRsp Nr. 1994/13923
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern von Kindern mit Haupt- oder Realschulabschluß endet regelmäßig mit einer abgeschlossenen, berufsqualifizierenden Ausbildung; die Finanzierung eines Hochschulstudiums wird grundsätzlich nicht geschuldet.