BFH - Beschluss vom 16.06.2015
XI R 15/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1; MwStSystRL Art. 13, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 168 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 250, 276
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7132/10 987

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die sachliche Reichweite der Ermächtigung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für zu mehr als 90% genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen

BFH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen XI R 15/13

DRsp Nr. 2015/13139

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die sachliche Reichweite der Ermächtigung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für zu mehr als 90% genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: § 15 Abs. 1 Satz 2 des deutschen UStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus. Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Gilt diese Ermächtigung —entsprechend ihrem Wortlaut— nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?

Tenor

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: