BFH - Urteil vom 02.07.2008
XI R 66/06
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. c § 2 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 17 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 5 K 472/02 - 21.9.2006 (EFG 2007, 547),

Voraussetzung für Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993; umsatzsteuerliche Beurteilung des Haltens eines Rennpferdes; Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG

BFH, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen XI R 66/06

DRsp Nr. 2008/19383

Voraussetzung für Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993; umsatzsteuerliche Beurteilung des Haltens eines Rennpferdes; Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG

»1. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1991/1993 setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden. 2. Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist ein ähnlicher Zweck i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. 3. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. c § 2 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 17 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR mit vier Gesellschaftern, die im Jahr 1991 zum Kauf eines Rennpferdes gegründet wurde. Im September 1995 erwarb sie ein zweites Rennpferd. Die Rennpferde wurden in einem Rennstall in D untergebracht, ausgebildet und trainiert. Einkommensteuerrechtlich lag unstreitig eine sog. Liebhaberei vor.