Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.12.2020 - 5 K 175/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist die Berechtigung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die von ihr als indirekte Zollvertreterin geschuldete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abzuziehen.
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