BFH - Beschluss vom 20.07.2023
V R 13/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a, e;
Fundstellen:
DStR 2023, 2107
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 175/18

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der auf eingeführte Gegenstände entstandenen EinfuhrumsatzsteuerBerechtigung des indirekten Zollvertreters zum Vorsteuerabzug für nicht im eigenen Unternehmen verwendete Gegenstände

BFH, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen V R 13/21

DRsp Nr. 2023/12115

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der auf eingeführte Gegenstände entstandenen Einfuhrumsatzsteuer Berechtigung des indirekten Zollvertreters zum Vorsteuerabzug für nicht im eigenen Unternehmen verwendete Gegenstände

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.12.2020 - 5 K 175/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a, e;

Gründe

I.

Streitig ist die Berechtigung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die von ihr als indirekte Zollvertreterin geschuldete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abzuziehen.