BFH - Beschluss vom 27.09.2017
XI R 18/16
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; FGO § 126a;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 293/13

Voraussetzungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher InsolvenzanfechtungVoraussetzungen der Entscheidung des Revisionsgerichts durch Beschluss

BFH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen XI R 18/16

DRsp Nr. 2017/17120

Voraussetzungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung Voraussetzungen der Entscheidung des Revisionsgerichts durch Beschluss

Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und Beschlussverfahren nach § 126a FGO 1. NV: Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung ist unerheblich, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ein originär gesetzlicher Anspruch ist. 2. NV: Der BFH kann unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss auch dann entscheiden, wenn die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, weil ihr ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. November 2015 1 K 293/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; FGO § 126a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 14. August 2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X mbH (GmbH) bestellt.

In den Jahren 2008 und 2010 (Streitjahre) vereinnahmte der Kläger aus erfolgreichen Insolvenzanfechtungen ... € bzw. ... €.