BFH - Urteil vom 07.03.2013
V R 12/12
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2447/10

Voraussetzungen des vereinfachten Vergütungsverfahrens gem. § 59 UStDV

BFH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen V R 12/12

DRsp Nr. 2013/14692

Voraussetzungen des vereinfachten Vergütungsverfahrens gem. § 59 UStDV

NV: Ist der im Ausland ansässige Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren.

1. § 59 Nr. 1 UStDV ist einschränkend dahin auszulegen, dass diese Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige nicht aus anderen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (BFH in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz und unter II.3.b aa). 2. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Wahlrechts zur Anwendung von Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren auch verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59 Nr. 1;

Gründe