BFH - Urteil vom 17.07.2019
V R 9/19 (V R 29/15)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 167, Art. 185;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 277/12

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

BFH, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen V R 9/19 (V R 29/15)

DRsp Nr. 2019/14226

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

1. Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung kommt es darauf an, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden genau bestimmt ist und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheint. 2. Es ist unionsrechtskonform, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.07.2015 – 14 K 277/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 167, Art. 185;

Gründe

I.