BFH - Urteil vom 07.03.2018
XI R 13/16
Normen:
FGO § 11 Abs. 3 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 952
DStR 2018, 1711
DStRE 2018, 1082
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 363/12

Voraussetzungen einer Divergenzanfrage an einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs

BFH, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen XI R 13/16

DRsp Nr. 2018/9827

Voraussetzungen einer Divergenzanfrage an einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs

NV: Eine Divergenzanfrage an einen anderen Senat kommt nicht in Betracht, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob eine mögliche Abweichung entscheidungserheblich ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 363/12 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, führte als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung bis zum 1. Juni 2005 einen Großhandel mit Werkzeugen und Maschinen. Die Besitzgesellschaft war die ... . Mit Kaufvertrag vom 28. April 2005 veräußerte die Klägerin die "wesentlichen Betriebsgrundlagen" des Großhandels an ... (Käufer) mit der Auflage, den Kaufgegenstand nach Gründung der ... GmbH & Co KG (KG), die mit Vertrag vom gleichen Tag gegründet wurde, in diese einzubringen, was auch in der Folgezeit erfolgte. Kommanditisten der KG und Gesellschafter der Komplementärin der KG (eine Beteiligungs-GmbH) waren der Käufer und ... (X) zu gleichen Anteilen.