LG Hamburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 230/21
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Berechtigung zum Vorsteuerabzug
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 4 W 94/23
DRsp Nr. 2024/5386
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Orientierungssätze:Orientierungssatz zum Beschluss vom 22.11.20231. Sind mehrere Streitgenossen Kostenschuldner, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, so kann im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich des etwaigen Anfalls von Umsatzsteuer deren Innenverhältnis nicht unbeachtet bleiben. Trägt im Innenverhältnis ein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse alleine die gesamten Kosten, so kann auch für die weiteren Streitgenossen keine Umsatzsteuer verlangt werden.2. Ist eine Geschäftsführerin in einem Rechtsstreit, der ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin betrifft, mit der Gesellschaft zur Kostentragung verurteilt, so wird ihr regelhaft ein Ersatzanspruch nach §§ 611, 675, 670BGB für getätigte Aufwendungen zustehen. Dann ist davon auszugehen, dass im Innenverhältnis zwischen der Geschäftsführerin und Gesellschaft letztlich die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung trägt, solange nichts anderes vorgetragen ist.
Tenor
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