OLG Hamburg - Beschluss vom 22.11.2023
4 W 94/23
Normen:
UStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 251
StX 2024, 252
AGS 2024, 180
RVG prof 2024, 99
UStB 2024, 168
NWB 2024, 1754
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 230/21

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Berechtigung zum Vorsteuerabzug

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 4 W 94/23

DRsp Nr. 2024/5386

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Orientierungssätze: Orientierungssatz zum Beschluss vom 22.11.2023 1. Sind mehrere Streitgenossen Kostenschuldner, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, so kann im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich des etwaigen Anfalls von Umsatzsteuer deren Innenverhältnis nicht unbeachtet bleiben. Trägt im Innenverhältnis ein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse alleine die gesamten Kosten, so kann auch für die weiteren Streitgenossen keine Umsatzsteuer verlangt werden. 2. Ist eine Geschäftsführerin in einem Rechtsstreit, der ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin betrifft, mit der Gesellschaft zur Kostentragung verurteilt, so wird ihr regelhaft ein Ersatzanspruch nach §§ 611, 675, 670 BGB für getätigte Aufwendungen zustehen. Dann ist davon auszugehen, dass im Innenverhältnis zwischen der Geschäftsführerin und Gesellschaft letztlich die vorsteuerabzugsberechtigte Gesellschaft die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung trägt, solange nichts anderes vorgetragen ist.

Tenor