BFH - Urteil vom 18.01.2012
XI R 13/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 Buchst. b; UStG § 15a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1396/08

Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung i.S. von § 15a Abs. 4 UStG bei Annahme der Entnahme eines Geschosses eines Gebäudes aus dem Unternehmensvermögen

BFH, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen XI R 13/10

DRsp Nr. 2012/7660

Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung i.S. von § 15a Abs. 4 UStG bei Annahme der Entnahme eines Geschosses eines Gebäudes aus dem Unternehmensvermögen

1. NV: Eine Entnahme von Gegenständen ist eine tatsächliche, vom Willen des Unternehmers gesteuerte, nicht auf eine Gegenleistung abzielende Wertabgabe des Unternehmens zu unternehmensfremden Zwecken. 2. NV: Eine Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung bzw. Werklieferung anzusehen wäre. 3. NV: Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes des Anlagevermögens zum Unternehmensvermögen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne richtet sich grundsätzlich nach der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen. 4. NV: Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die ein Unternehmer seinem Vermietungsunternehmen zugeordnet hat, an eine GbR, deren Mitunternehmer er ist, schließt nicht zwingend die fortdauernde Zuordnung dieser Wohnung zum Unternehmen i.S. des § 2 UStG aus. 5. NV: Die ertragsteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Zuordnung einer Wohnung können auseinanderfallen, da das Umsatzsteuerrecht mit seinen unionsrechtlichen Vorgaben eigene Voraussetzungen aufstellt, die nicht denen des deutschen Ertragsteuerrechts entsprechen müssen.

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