FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2005
I 183/02
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;

Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen I 183/02

DRsp Nr. 2005/9888

Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid

1. Formeller Rechtsgrund für die Geltendmachung eines mit der Änderung des ursprünglichen Vorauszahlungsbescheides entstandenen Rückforderungsanspruchs ist der geänderte Vorauszahlungsbescheid und nicht der Jahressteuerbescheid, der die Änderung bzw. Herabsetzung des Vorsteuererstattungsbetrages für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum lediglich als unselbständige Besteuerungsgrundlage berücksichtigt. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 auch dann erfolgen, wenn sich aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringer Höhe bestand. Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht des erkennenden Senats, dass im Umsatzsteuerjahresbescheid ausdrücklich Bezug genommen wird auf den ursprünglichen monatlichen Vorauszahlungsbescheid.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides vom 14.05.2001.