FG München - Urteil vom 25.01.2007
14 K 3825/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ;

Vorgeschobenes Strohmanngeschäft; Zurechnung umsatzsteuerlicher Leistungen bei der Veräußerung eines Wohnmobils

FG München, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 3825/04

DRsp Nr. 2007/22109

Vorgeschobenes Strohmanngeschäft; Zurechnung umsatzsteuerlicher Leistungen bei der Veräußerung eines Wohnmobils

Für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist nicht entscheidend, ob dem leistenden Unternehmer der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts endgültig verbleibt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin der bei der Veräußerung eines Wohnmobils entstandene Umsatz zugerechnet werden muss.

Mit Kaufvertrag vom 29. September 1992 erwarb die Klägerin ein Wohnmobil zum Gesamtkaufpreis von 229.115 DM (vgl. Kopie der Rechnung des S vom 29. September 1992, Bl. 11/93 Umsatzsteuer - USt-Akte) und nahm daraus den Vorsteuerabzug in Anspruch (vgl. Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 22. Oktober 1996, Bl. 28/92 USt-Akten). Der Fahrzeugbrief lautete auf die Klägerin.

Im November 1992 übereignete die Klägerin der Oberbank das Wohnmobil zur Absicherung dort bestehender Verbindlichkeiten ihres damaligen Ehemanns, P (vgl. Schreiben der Bank vom 8. November 1993, Bl. 15 der Gerichtsakten).

Mit Mietvertrag vom 17. September 1992 wurde das Fahrzeug zunächst bis 16. September 1996 an die R GmbH, vertreten durch P, zum monatlichen Mietpreis von 5.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vermietet (vgl. wegen weiterer Einzelheiten Mietvertrag Bl. 7/93 USt-Akten).