FG München - Urteil vom 24.05.2007
14 K 891/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;

Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs, keine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 891/04

DRsp Nr. 2007/22099

Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs, keine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG

Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern einer Praxisgemeinschaftliegt vor bei entgeltlicher Nutzungsmöglichkeit von Praxisräumen, - einrichtung und Personal. Die Überlassung einer Praxiseinrichtung durch einen Arzt erfüllt nicht die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift gem. § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Nutzungsentgelte, die aufgrund eines Kooperationsvertrages gezahlt worden sind, als steuerbare Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin ist eine Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Die Gesellschafter betreiben gemeinsam eine Praxis für Orthopädie.

Im Frühjahr 1997 wurde geplant, Herrn Dr. B. als Urologen in die Praxisgemeinschaft aufzunehmen. Mit Vertrag vom 1. Mai 1997 wurden zwischen den Eigentümern der Praxisräume, der Klägerin sowie Herrn Dr. B. - bezeichnet als Arztsozietät - Mietverträge über die Praxisräume abgeschlossen.