FG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2001
4 K 4702/99 VTa, Z, EU
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich; TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz;

Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben - Beteiligung am Zigarettenschmuggel durch Überlassung von Lagerräumen

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 4 K 4702/99 VTa, Z, EU

DRsp Nr. 2001/8722

Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben - Beteiligung am Zigarettenschmuggel durch Überlassung von Lagerräumen

Der Begriff der Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen von einfuhrabgabenpflichtigen Waren i. S. d. Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich ZK erfasst jedwede Hilfestellung im Stadium zwischen dem Überschreiten der Grenze des Gemeinschaftsgebiets und dem Erreichen des dortigen Bestimmungsorts, mithin auch die Unterstützung des Verbringens durch die absprachegemäße Überlassung von Lagerräumen.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich; TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz;

Tatbestand:

Mit rechtskräftig gewordenem Strafurteil vom 16. Februar 1998 verurteilte das Landgericht B - 1 KLs M 2/97 I - den Kläger unter anderem wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel. Dabei ging das Landgericht B von folgenden Feststellungen aus: