I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1995 Arbeitnehmer und stellte dabei Druckvorlagen her. Er machte für 1995 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Abschreibungen von Anschaffungskosten für einen Computer (30 542,75 DM einschließlich 3 983,85 DM Umsatzsteuer) nebst Zubehör (7 281 DM einschließlich 942,72 DM Umsatzsteuer) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger entsprechend zur Einkommensteuer für 1995.
Im April 1997 meldete er unter seiner Wohnungsanschrift erstmals einen Betrieb zur Herstellung von Druckvorlagen an. In der am 1. Juli 1997 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1995 machte er Vorsteuerbeträge wegen der Anschaffung des erwähnten Computers nebst Zubehör geltend.
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