BFH - Beschluß vom 14.03.2002
V B 45/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 959

Vorsteuer, Sofortabzug

BFH, Beschluß vom 14.03.2002 - Aktenzeichen V B 45/01

DRsp Nr. 2002/7375

Vorsteuer, Sofortabzug

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass dem Sofortabzug der Steuer für Eingangsleistungen im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs eine Sofortentscheidung des Unternehmers in demselben Besteuerungszeitraum über die - den Vorsteuerabzug nach Grund und Höhe bestimmende - beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen zur Ausführung besteuerter Umsätze entsprechen muss (Anschluss an Senats-Urt. v. 22.02.2001 - V R 77/96, BFHE 194, 498).

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1995 Arbeitnehmer und stellte dabei Druckvorlagen her. Er machte für 1995 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Abschreibungen von Anschaffungskosten für einen Computer (30 542,75 DM einschließlich 3 983,85 DM Umsatzsteuer) nebst Zubehör (7 281 DM einschließlich 942,72 DM Umsatzsteuer) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger entsprechend zur Einkommensteuer für 1995.

Im April 1997 meldete er unter seiner Wohnungsanschrift erstmals einen Betrieb zur Herstellung von Druckvorlagen an. In der am 1. Juli 1997 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1995 machte er Vorsteuerbeträge wegen der Anschaffung des erwähnten Computers nebst Zubehör geltend.