1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes.
Die Klägerin - eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft - errichtete im Jahr 2006 in A ein Einfamilienhaus; dieses war am 16. Dezember 2006 bezugsfertig und wurde von den Ehegatten und ihren drei Kindern zum Wohnen genutzt. Wegen der beabsichtigten teilweisen unternehmerischen Nutzung des Gebäudes brachte die Klägerin in 2006 in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Vorsteuern aus den gesamten Kosten der Errichtung des Gebäudes in Höhe von insgesamt 33.459,92 EUR zum Abzug.
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