FG München - Urteil vom 02.03.2011
3 K 2880/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 821

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes; Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert die Absicht zur unternehmerischen Nutzung

FG München, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 3 K 2880/08

DRsp Nr. 2011/11342

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes; Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert die Absicht zur unternehmerischen Nutzung

Durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird zugleich konkludent dargelegt, dass nicht nur die geringfügige unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geplant ist; dabei muss auch die Absicht einer unternehmerischen Nutzung zu mehr als 10 % bereits beim Leistungsbezug ernsthaft beabsichtigt und nach außen erkennbar sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes.

Die Klägerin - eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft - errichtete im Jahr 2006 in A ein Einfamilienhaus; dieses war am 16. Dezember 2006 bezugsfertig und wurde von den Ehegatten und ihren drei Kindern zum Wohnen genutzt. Wegen der beabsichtigten teilweisen unternehmerischen Nutzung des Gebäudes brachte die Klägerin in 2006 in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Vorsteuern aus den gesamten Kosten der Errichtung des Gebäudes in Höhe von insgesamt 33.459,92 EUR zum Abzug.