FG Hamburg - Urteil vom 08.11.2018
2 K 52/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers

FG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 52/18

DRsp Nr. 2023/310

Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers

1. Der Leistungsgegenstand ist nicht hinreichend spezifiziert, wenn das Entladen von Containern lediglich mit "Entladedearbeiten, Etikettierung, Palettierung oder Komissionierung" umschrieben wird.2. Dies gilt besonders, wenn über sehr geringe Einzelpreise (z.B. 0,07 €) und sehr hohe Stückzahlen (z.B. 615.973) abgerechnet wird.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers der Klägerin.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand XX ist. Im Streitjahr 2014 unterhielt sie Geschäftsräume bei einem Büroserviceunternehmen in der Innenstadt. Sie erbrachte ihre Leistungen - überwiegend im Bereich der Containerbe- und -entladung sowie der Weiterverpackung, Etikettierung und Kommissionierung - zum Teil mit eigenen Mitarbeitern, in erheblichem Umfang aber durch Subunternehmer.

Ihre Auftraggeber waren u. a. die Bekleidungsfirma A, die B GmbH & Co KG, ein Lebensmittelhersteller, beide ansässig in C, sowie die Speditionen D und E. Im Streitjahr nahm die Klägerin u. a. Leistungen der F ... GmbH (F GmbH) in Anspruch. In deren Rechnungen wurden die Leistungen nach Anzahl (z.B. 182590) und Einzelpreis (z.B. 0,20 €) erfasst und der Leistungsgegenstand beispielsweise wie folgt umschrieben:

* Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Krts auspacken)