I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist Holz- und Bautenschutz.
Für das Streitjahr erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen.
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