I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Fugen und Spachteln.
Für das Streitjahr erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen.
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