FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.03.2014
1 V 3235/13 A(U)
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 69; ZPO § 294;

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 1 V 3235/13 A(U)

DRsp Nr. 2014/9552

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Auch unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer voraus. Hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast. Aus dem EuGH-Urteil vom 13.02.2014 Rs. C-18/13 - Maks Pen EOOD kann nicht gefolgert werden, dass ein Vorsteuerabzug ggf. auch dann zu gewähren sein kann, wenn das der abgerechneten Leistung zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis nicht zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistungsempfänger abgeschlossen worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; FGO § 69; ZPO § 294;

Tatbestand:

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2009 unter der Bezeichnung „A” einen Einzelhandel mit Textilien mit Ladenlokalen in B und C. Anlässlich einer Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 2007 bis 2009) traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen: