FG München - Gerichtsbescheid vom 03.08.2012
14 K 429/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug aus Telefonkosten für Erotikline

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 14 K 429/12

DRsp Nr. 2013/1193

Vorsteuerabzug aus Telefonkosten für Erotikline

Die Inanspruchnahme einer Erotikline sowie von 0900 Rufnummer gehört zur privaten Sphäre einer natürlichen Person. Derartige Leistungen bezieht eine Person selbst dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind (vgl. BFH v. 15.7.1993, V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 und BFH v. 5.5.1997, V B 63/96 BFH/NV 1997, 818). Ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ist im Streitfall jedoch nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Abzug von Vorsteuern zu Recht versagt hat.

Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Unternehmen, das Softwaremodule entwickelte.