FG München - Urteil vom 08.02.2007
14 K 1898/04
Normen:
UStG (1999) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 ; EWGRL 388/77 Art. 17, 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1031
EFG 2007, 881

Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

FG München, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 14 K 1898/04

DRsp Nr. 2007/7615

Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

1. Enthalten vom Lieferanten ausgestellte Rechnungen über den Bezug von Rechenprozessoren (Central Processing Unit - CPU -) als Leistungsbeschreibung die Angabe "CPU Intel Pentium III - 800, 256 KB, 133 MHz", aus der sich damit eindeutig der Liefergegenstand erkennen lässt, scheitert der Vorsteuerabzug nicht daran, dass die Rechnungen - ungeachtet der Frage, ob dies handelsüblich ist - nicht in allen Fällen mit einer Seriennummer des Herstellers versehen sind. Ausreichend ist, dass die Angaben in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres Gewissheit über Art. und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen vermögen. 2. Die Feststellungslast, dass ein Unternehmer wissentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war und ihm deswegen der Vorsteuerabzug zu verweigern ist, trägt das FA.