Die Klägerin - Klin - betreibt in A-Stadt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Zur Ausführung der Bauvorhaben bediente sie sich zahlreicher Subunternehmen. Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Betriebsfinanzamts, des Beklagten - Bekl -, kam im Bericht vom 15.1.1996 zu dem Ergebnis , daß für die Streitjahre 1993 - 1995 Vorsteuerabzüge aus Rechnungen einer Reihe von Subunternehmen, nämlich im Einzelnen der Firmen
(1) K Baugesellschaft mbH, B-Stadt, (Geschäftsführer - Gf .- J. K),
(2) N GmbH, C-Stadt, (Gf. L. M),
(3) O Bau GmbH, D-Stadt, (Gf. L. O),
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