FG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2002
5 K 8879/97 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 530

Vorsteuerabzug bei Einschaltung sog. Serviceunternehmen im Baugewerbe - Vorsteuerabzug; Subunternehmen; Identität; Rechnungsaussteller; Serviceleistungen; Feststellungslast

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 5 K 8879/97 U

DRsp Nr. 2004/2661

Vorsteuerabzug bei Einschaltung sog. "Serviceunternehmen" im Baugewerbe - Vorsteuerabzug; Subunternehmen; Identität; Rechnungsaussteller; Serviceleistungen; Feststellungslast

Ungeachtet der für die Bestimmung des Leistenden grundsätzlich maßgebenden zivilrechtlichen Vereinbarungen ist der Vorsteuerabzug aus Leistungen von Subunternehmern wegen fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich leistenden Unternehmer zu versagen, wenn der hinreichend konkrete und von dem Steuerpflichtigen nicht widerlegte Verdacht besteht, dass die Funktion der Subunternehmer sich auf Serviceleistungen (Vertragsabschluss, Rechnungserteilung, Geldvereinnahmung) für Dritte - etwa Schwarzarbeiterkolonnen - beschränkt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin - Klin - betreibt in A-Stadt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Zur Ausführung der Bauvorhaben bediente sie sich zahlreicher Subunternehmen. Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Betriebsfinanzamts, des Beklagten - Bekl -, kam im Bericht vom 15.1.1996 zu dem Ergebnis , daß für die Streitjahre 1993 - 1995 Vorsteuerabzüge aus Rechnungen einer Reihe von Subunternehmen, nämlich im Einzelnen der Firmen

(1) K Baugesellschaft mbH, B-Stadt, (Geschäftsführer - Gf .- J. K),

(2) N GmbH, C-Stadt, (Gf. L. M),

(3) O Bau GmbH, D-Stadt, (Gf. L. O),