FG München - Urteil vom 19.09.2012
14 K 2269/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14;

Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

FG München, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 14 K 2269/10

DRsp Nr. 2013/6518

Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise (mindestens zu 10 %) unternehmerisch als Bürogebäude und teilweise nichtunternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude – einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils – entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen. 2. Im Streitfall ist das streitgegenständliche Gebäude jedoch nicht als einheitliches Objekt, sondern das Betriebsleiterwohnhaus und den Bürokomplex jeweils als zwei voneinander getrennte Wirtschaftsgüter anzusehen. Die bautechnischen Verflechtungen zwischen dem Wohnhaus und dem Bürogebäude sind nicht dergestalt, dass keine hinreichend klare Trennung mehr erkennbar wäre. Ein Zuordungswahlrecht besteht somit nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht Vorsteuern aus der Herstellung eines Gebäudes gekürzt hat.

Der Kläger ist im Bereich Softwareentwicklung und -vertrieb, Beratung sowie Hardwarevertrieb unternehmerisch tätig.