FG München - Urteil vom 24.05.2007
14 K 734/05
Normen:
UStG § 1b Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1b ;

Vorsteuerabzug bei privat genutzten Fahrzeugen

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 734/05

DRsp Nr. 2007/22098

Vorsteuerabzug bei privat genutzten Fahrzeugen

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen bei Eingangsleistung, die nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Normenkette:

UStG § 1b Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 S. 2 ; UStG § 15 Abs. 1b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Pkw.

Der Kläger ist als Vermieter des Objekts S unternehmerisch tätig. Anlässlich einer für den Besteuerungszeitraum 1998 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung ließ der Betriebsprüfer den Abzug von Vorsteuern aus den Kfz-Kosten für den Hausmeister der Immobilie in voller Höhe zu, nicht hingegen anteilige Vorsteuern aus der Anschaffung von zwei Fahrzeugen (Mercedes CL 600 Coupe und Porsche 911 Turbo) in Höhe von insgesamt 35.772,89 DM, da sie seiner Ansicht nach nicht betrieblich genutzt würden (vgl. Bericht vom 25. August 2003, Betriebsprüfungsakte des Finanzamts). Die bisherige unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung für 2001 wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 entsprechend geändert und die Umsatzsteuer in Höhe von 38.070,79 EUR festgesetzt.

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, mit Entscheidung vom 25. Januar 2005 wurde er als unbegründet zurückgewiesen.