BFH - Urteil vom 25.04.2002
V R 58/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 774
BFH/NV 2002, 1059
BFH/NV 2003, 728
BFHE 200, 434
BStBl II 2003, 435
DB 2003, 809
DStRE 2003, 560

Vorsteuerabzug bei späterem Gebäudeleerstand

BFH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen V R 58/00

DRsp Nr. 2002/10065

Vorsteuerabzug bei späterem Gebäudeleerstand

1. Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht fortgeführt werden.2. Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993 - V R 98/91, BFH/NV 1997, 380, m.w. Nachw.), ist mit der richtlinienkonformen Auslegung der Vorsteuerabzugsvorschrift des § 15 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2001 - V R 77/96, BFHE 194, 498, BFH/NV, 994) nicht vereinbar und daher aufzugeben.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe: