BFH - Urteil vom 12.10.2023
V R 11/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 28
BB 2024, 228
DB 2024, 232
DStRE 2024, 118
NWB 2024, 307
StX 2024, 41
BFH/NV 2024, 353
UStB 2024, 75
GStB 2024, 16
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 29/18

Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus der Errichtung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von Windenergie; Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers als Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen V R 11/21

DRsp Nr. 2024/371

Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus der Errichtung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von Windenergie; Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers als Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt

1. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine --dieser vorgeschaltete-- entgeltliche sonstige Leistung ("Bebauungsleistung") des Gesellschafters vorliegen. 2. Zur Auslegung von § 10 Abs. 5 UStG in der Fassung von Art. 7 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 4 K 29/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.