1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für ein Wohnmobil.
Der Kläger nahm seit den neunziger Jahren an Autorennen teil. Im Streitjahr erzielte er keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rennfahrer, sondern nur steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.
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