FG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2015
1 K 3636/13 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG a.F. § 14 Abs. 1 Satz 2; BGB § 414;
Fundstellen:
DB 2015, 1390

Vorsteuerabzug für Profifußballverein aus Rechnungen von Spielervermittlern: Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Bedeutung des FIFA-Spielervermittler-Reglements, Entgelt von dritter Seite, Schätzung der vom Spieler geschuldeten üblichen Vergütung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 3636/13 U

DRsp Nr. 2015/17028

Vorsteuerabzug für Profifußballverein aus Rechnungen von Spielervermittlern: Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Bedeutung des FIFA-Spielervermittler-Reglements, Entgelt von dritter Seite, Schätzung der vom Spieler geschuldeten üblichen Vergütung

Ein Profifußballverein ist aus - die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichenden - Rechnungen von als Unternehmer tätigen Spielervermittlern für die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er aus den den Leistungen zugrunde liegenden Schuldverhältnissen (Vermittlungsmaklerverträgen) als Auftraggeber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist (Entscheidung im II. Rechtsgang nach Aufhebung des Urteils vom 29. Oktober 2010 1 K 4206/08 U, EFG 2011, 927, durch das BFH-Urteil vom 28.08.2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 28). Dies ist der Fall, wenn die gegenüber dem Verein erbrachte entgeltliche Leistung des Spielervermittlers vereinbarungsgemäß darin besteht, dem Verein einen bestimmten Spieler zuzuführen, indem der Spielervermittler (im Auftrag des Vereins) auf den Spieler dahingehend einwirkt, dass dieser das Angebot des Vereins zum Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags annimmt.