FG München - Urteil vom 28.04.2005
14 K 2056/01
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1392

Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen; Umsatzsteuer 1992-1996

FG München, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 2056/01

DRsp Nr. 2005/11334

Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen; Umsatzsteuer 1992-1996

1. Der Unternehmer hat das Recht, die Vorsteuer für Dienstleistungen (hier: Steuerberatungskosten) abzuziehen, wenn diese zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens bzw. zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze (hier: der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze) sein, für die die Dienstleistungen verwendet werden. Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind. 2. Hier (Unternehmer mit teilweise steuerpflichtiger Vermietung und teilweise vorsteuerabzugsschädlicher Verwendung eines gemischt-genutzten Gebäudes): kein Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Einkommensteuer-, Schenkungsteuer-, Einheitswert- und Vermögensteuererklärungen sowie den anteiligen Auslagenersatz dafür betreffen; dagegen Anerkennung des Vorsteuerabzugs für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschussrechnung und Bilanz sowie Anlageverzeichnis) und die Erstellung der Umsatzsteuererklärung betreffen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.