FG München - Urteil vom 30.07.2013
2 K 3966/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1129

Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage

FG München, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 3966/10

DRsp Nr. 2013/22637

Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage

Muss im Zuge der Installation einer Fotovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden, um zu verhindern, dass sich die Dachbahnen bei den Montagearbeiten für die Fotovoltaikanlage „durchschüsseln” und es zu Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Fotovoltaikanlage kommt, und wäre ohne den Einbau der Fotovoltaikanlage auch keine Wärmedämmung installiert worden, so sind die Mehrkosten für die tritt- und druckfeste Dämmung zum Zwecke der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit (Betrieb der Fotovoltaikanlage) entstanden und es besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Fotovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.

1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 2009 vom 4. Februar 2011 wird die Umsatzsteuer für 2009 auf einen Negativbetrag von 20.545,38 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.